11.03.2009  08:42 Uhr

Steuern
Rechtstipp: Umsatzsteuer vom Wasseranschluss wiederholen

München. (ddp.djn). Wer in den vergangenen Jahren ein Haus gebaut hat, musste sich in aller Regel ja auch den Wasseranschluss vom örtlichen Wasserversorger ins Haus legen lassen. Ein nicht gerade günstiges Unterfangen, das in vielen Gemeinden einmalig mit 2000 Euro zu Buche schlägt. Jetzt allerdings haben Häuslebauer die Chance, sich einen Teil dieses Geldes wiederzuholen.

In aller Regel hat der Versorger nämlich auf die Leistungen 16 beziehungsweise 19 Prozent Mehrwertsteuer aufgeschlagen - und das zu Unrecht. Denn während die Finanzverwaltung den Wasseranschluss als selbständige Hauptleistung bewertet, musste der Bundesfinanzhof nach einem entsprechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofes entscheiden, dass der Wasseranschluss nur eine sogenannte unselbstständige Nebenleistung zur Wasserlieferung darstellt. Und das heißt: Statt 16 oder 19 Prozent Mehrwertsteuer sind nur 7 Prozent Mehrwertsteuer zulässig.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Berichtigung der Rechnung und einen Erstattungsanspruch des Differenzbetrages ist lediglich, dass der Anschluss des Hauses an das Wassernetz durch das Unternehmen erfolgt, das auch das Wasser liefert. Außerdem müssen der Empfänger des Anschlusses des Wassers auch identisch sein. Ist das der Fall, sollte man sich mit seinem Wasserversorger in Verbindung setzen und die Korrektur der Rechnung verlangen.

(AZ: V R 61/03 und AZ: C-442/05)


 

(ddp)

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